Qualitätssicherungs­vereinbarung (QSV)

zwischen

MEA proTecc GmbH
Lademühlenfeld 11
31137 Hildesheim

und der Firma

Vorbemerkung:

Zwischen MEA-proTecc und dem Lieferanten besteht entweder bereits eine dauernde Lieferbeziehung für Produkte oder MEA-proTecc steht mit dem potentiellen Lieferanten in Vertragsverhandlungen. Sofern eine Lieferbeziehung bereits besteht, soll der Lieferant durch geeignete QM-Maßnahmen die Qualität der an MEA-proTecc zu liefernden Produkte sicherstellen. Sofern dies noch nicht der Fall ist, will MEA-proTecc über diese Qualitätssicherungsvereinbarung die Qualitätssicherheit des potentiellen Lieferanten bewerten können.
Ein Anspruch des Lieferanten auf Lieferung bzw. eine Verpflichtung zur Abnahme seitens MEA-proTecc ist mit dem alleinigen Abschluss dieser Qualitätssicherungsvereinbarung in jedem Fall nicht verbunden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner:

1. Qualitätsmanagementsystem

1.1 Zur Sicherung der Qualität aller vom Lieferanten zu liefernden Produkte wird der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem einrichten. Dieses Qualitätsmanagementsystem soll sich an den zugehörigen Empfehlungen und Anforderungen der EN ISO 9000er Reihe in der jeweils gültigen Fassung orientieren, langfristig ist die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO 9001 : 2008 von beiden Vertragspartnern beabsichtigt.


1.2 Die vom Lieferanten für Produkte einzuhaltende Qualitätsmerkmale ergeben sich aus den Bestellunterlagen (z.B. Technische Spezifikationen, Zeichnungen, MEA proTecc-Normen, Bezug auf Lieferanten-Katalog-Artikelnummern, Informationen in Form von Info- oder Rundbriefen etc.) von MEA-proTecc. Gesetzliche Vorschriften und Verordnungen (z.B. Stoffverbote, Emissionsgrenzwerte, Kennzeichnungsvorschriften) müssen auch dann eingehalten werden, wenn sie in den Bestellunterlagen nicht besonders erwähnt sind.

1.3 Änderungen durch den Lieferanten an Bestellunterlagen der MEA-proTecc GmbH bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Die Genehmigungen sind über den Einkauf in Verbindung mit der zuständigen Fachabteilung einzuholen. Der Lieferant muss über die Einführung von Änderungen lückenlose Aufzeichnungen nachweisen können.

Technische Änderungen sind mit einer „Abweichgenehmigung / Sonderfreigabe“ zu beantragen. Das Formblatt ist bei dem QM anzufordern.

Die Genehmigungsvermerke sind als Nachweis aufzubewahren.

1.4 Wenn MEA-proTecc für Produkte Qualitätsmerkmale vorgibt, so prüft der Lieferant, ob diese widerspruchsfrei und plausibel sind und ob sie mit den zur Verfügung stehenden Fertigungsmöglichkeiten prozesssicher eingehalten werden können. In Zweifelsfällen informiert der Lieferant MEA-proTecc entsprechend und macht, soweit möglich, Vorschläge, unter welchen Bedingungen eine prozesssichere Fertigung der Produkte möglich ist.

1.5 Der Lieferant verpflichtet sich, dem Qualitätsmanagement von MEA-proTecc die Werkstoffzusammensetzung / Materialzusammensetzung der zu liefernden Produkte bei Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse zu nennen. MEA-proTecc benötigt diese Daten z.B. für die spätere Entsorgung des Produktes und zur Erstellung von Ökobilanzen.
Die zu liefernden Produkte sind grundsätzlich für den weltweiten Vertrieb vorgesehen. Sollten die zu liefernden Produkte nach Kenntnis des Lieferanten für bestimmte Länder nicht geeignet sein (z.B. wegen Stoffverboten, Emissionsgrenzwerten, Kennzeichnungsvorschriften), weist der Lieferant MEA-proTecc darauf hin.

1.6 Der Lieferant legt fest, mit welchen Prüfmitteln und Prüfungsmaßnahmen die Einhaltung der Qualitätsmerkmale der Produkte sichergestellt wird. Die Prüfmittel, Prüfmaßnahmen und die Prüfhäufigkeit müssen so beschaffen sein, dass die Qualitätsmerkmale in ausreichendem Umfang geprüft werden können. Die Prüfmittel sind regelmäßig (i.d.R. mindestens einmal pro Jahr) zu warten und auf ihre störungsfreie Funktionsweise zu überprüfen. Bei Analysen (z.B. zur Bestimmung des Gehalts an bestimmten Inhaltsstoffen) müssen nationale und internationale Normen eingehalten werden. Dabei haben internationale Normen Vorrang vor europäischen und europäische Normen Vorrang vor nationalen Normen.

1.7 Der Lieferant wird MEA-proTecc über beabsichtigte wesentliche Änderungen seines Qualitätsmanagementsystems sowie über Änderungen seiner maßgeblichen Produktionsfaktoren (z.B. Verwendung alternativer Materialien oder Konstruktionen; Einsatz von neuen, modifizierten oder Ersatzwerkzeugen; Änderung von Herstellmethoden oder Produktionsprozessen; Wechsel von wichtigen Unterlieferanten) informieren. (Nur so kann MEA-proTecc entscheiden, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind (z.B. eine neue Erstbemusterung, die Durchführung eines Audit oder eine verstärkte Wareneingangsprüfung.))

1.8 Bezieht der Lieferant an MEA-proTecc zu liefernde Produkte seinerseits fertig hergestellt von Unterlieferanten, so sollten diese ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet haben, das sich zumindest an den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 : 2008 in der jeweils gültigen Fassung orientiert. Ist dies nicht möglich, so informiert der Lieferant MEA-proTecc hierüber schriftlich. Der Lieferant informiert MEA-proTecc darüber, ob er die betroffenen Produkte von einem oder mehreren festen Unterlieferanten oder aber von häufig wechselnden Unterlieferanten bezieht. Bei der Verwendung von festen Unterlieferanten für an MEA-proTecc zu liefernde Produkte wird der Lieferant MEA-proTecc über einen dauerhaften Wechsel seiner Unterlieferanten informieren. (Nur so kann MEA-proTecc entscheiden, ob in einem solchen Falle eine verstärkte Überprüfung der Produkte oder eine neue Bemusterung erforderlich sind.)

1.9 Bezieht der Lieferant an MEA-proTecc zu liefernde Produkte seinerseits fertig hergestellt von Unterlieferanten, so führt er an diesen Produkten zumindest eine Wareneingangs- und eine Warenausgangskontrolle durch.

1.10 Der Lieferant bzw. seine Vorlieferanten haben sämtliche registrierungspflichtigen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse im Sinne der Verordnung 1907/2006 EG (REACH), die zur Herstellung oder Verarbeitung von Materialien, Bauteilen, Baugruppen oder Enderzeugnisse verwendet werden, die an MEA-proTecc geliefert werden, fristgerecht (vor)registriert.

Sollten sich Änderungen bei der Verfügbarkeit oder der bestimmungsgemäßen Verwendung von Materialien, Bauteilen, Baugruppen oder Enderzeugnissen ergeben oder sind Maßnahmen durch MEA-proTecc erforderlich, wird der Lieferant die Umweltabteilung von MEA-proTecc sofort informieren.

2. Schadstofffreiheit der Produkte

Mitte der EU-Richtlinie RoHS (2002/95/EG, Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) sowie diversen anderen EU-Richtlinien und nationalen Verordnungen und Gesetzen wir der Einsatz bestimmter Inhaltsstoffe in Produkten eingeschränkt oder verboten.

2.1 Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Kenntnisstand bezüglich der jeweils aktuell einzuhaltenden Stoff-Verbote auf dem aktuellen Stand zu halten. Er wird dabei auf Anfrage durch MEA-proTecc unterstützt.

2.2 Der Lieferant verpflichtet sich weiter, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die entsprechenden EU-Richtlinien sowie gegebenenfalls darüber hinausgehende Vorschriften beachtet und eingehalten werden, so dass die an MEA-proTecc gelieferten Produkte keine Inhaltsstoffe enthalten, die gemäß den entsprechenden EU-Richtlinien oder den darüber hinausgehenden Vorschriften eingeschränkt oder verboten sind, vorausgesetzt, die EU-Richtlinien und die betreffenden Vorschriften sind auf dieses Produkte anwendbar. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe durch MEA-proTecc.

2.3 Der Lieferant verpflichtet sich,
– seine Lieferanten, soweit sie betroffen sein können, über einzuhaltende Stoffverbote zu informieren,
– durch geeignete Maßnahmen (z.B. Verpflichtungen der Lieferanten, Überprüfung der Zulieferprodukte) sicherzustellen, dass die Richtlinien, Verordnungen und Gesetze beachtet und eingehalten werden, so dass Zulieferprodukte und –materialien, die in Produkten für MEA-proTecc zum Einsatz kommen, keine Inhaltsstoffe enthalten, die gemäß den EU-Normen oder darüber hinausgehender Vorschriften eingeschränkt oder verboten sind, vorausgesetzt, die Richtlinien und die betreffenden Vorschriften sind auf diese Produkte anwendbar.

3. Planung und Dokumentation der Prüfmaßnahmen

3.1 Der Lieferant plant und dokumentiert die Prüfmaßnahmen, die zur Sicherung der vorgegebenen Qualitätsmerkmale erforderlich sind und bestimmt in seinen Prüf- und/oder Fertigungsunterlagen, wie diese Prüfmaßnahmen durchzuführen sind. Im begründeten Fall kann MEA-proTecc Änderungen verlangen.

3.2 In den Prüf- und/oder Fertigungsunterlagen sind die zu prüfenden Qualitätsmerkmale, der Prüfumfang, die Prüfmittel und die Art und der Umfang der Aufzeichnungen über die durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergebnisse (Prüfnachweise) festzulegen.

3.3 Der Lieferant hat die Prüf- und (soweit zutreffend) Fertigungsunterlagen sowie deren Änderungen und die Prüfnachweise zu dokumentieren. Die Prüfergebnisse sind auszuwerten; die Auswertungen sind ebenfalls zu dokumentieren.

3.4 Der Lieferant muss gewährleisten, dass nur spezifikationsgerecht Produkte zum Versand kommen. Dazu sind Prüfungen erforderlich, die sich an der Fähigkeit der Prozesse orientieren. Lose mit fehlerhaften Produkten müssen vom Lieferanten aus dem Prozess entfernt, gegebenenfalls sortiert, nachgearbeitet oder verschrottet werden.

3.5 Alle in dieser Ziffer genannten Unterlagen sind vom Lieferanten mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

4. Erstmusterprüfung

Erstmuster sind die Produkte, die vollständig mit serienmäßigen Betriebsmitteln und unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt wurden.
Erstmusterprüfungen sind insbesondere für Produkte erforderlich, bei denen MEA-proTecc gesondert darauf hinweist. Abweichungen hiervon bedürfen der Absprache zwischen Lieferant und MEA-proTecc.

Der Lieferant ist verpflichtet, MEA-ProTecc vor Beginn der erstmaligen Serienlieferung betroffener Produkte Erstmuster zu übersenden und MEA-proTecc einen Erstmusterprüfbericht vorzulegen. (Bei Produkten, die der Lieferant seinerseits fertig hergestellt von Unterlieferanten bezieht, kann in Absprache ersatzweise die Vorlage von Erstmusterprüfbericht und Mustern durch den Unterlieferanten erfolgen). Bei Nachbestellungen von MEA-proTecc ist eine erneute Vorlage von fertigungsmustern grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Neubemusterung muss aber erfolgen, wenn Änderungen im Herstellprozess oder beim verwendeten Material oder ein Wechsel von wichtigen Unterlieferanten stattgefunden haben.

5. Qualitätsaudit

5.1 Auf Anforderung von MEA-proTecc stellt der Lieferant MEA-proTecc die Prüf- und/oder Fertigungsunterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung, die zur Überprüfung der Einhaltung der Punkte 3.1 und 3.2 notwendig sind.

5.2 MEA-proTecc ist berechtigt, sich durch Teilnahme an den Prüfungen des Lieferanten, durch Einsichtnahme in die Prüfergebnisse und/oder mittels Durchführung eines System- oder Prozessaudits von der Wirksamkeit des QM-Systems des Lieferanten und der Einhaltung der Qualitätsmerkmale zu überzeugen. Zu diesem Zweck darf MEA-proTecc nach vorheriger Vereinbarung eines Termins die Prüf- und (soweit zutreffend) Fertigungsstätten des Lieferanten betreten und die in Ziffer 5.1 genannten Unterlagen einsehen.

5.3 Einschränkungen bezüglich der Vorlage von Unterlagen oder der Gewährung des Zutritts zu Fertigungs- oder Prüfstätten, z.B. zur Sicherung von Betriebsgeheimnissen, bei speziellen Herstellverfahren oder anderen besonderen Gründen, sind vom Lieferanten gegenüber MEA-proTecc zu begründen.

6. Mangelhafte Produkte

6.1 Werden dem Lieferanten Mängel bereits ausgelieferter Produkte (insbesondere Abweichungen von den Qualitätsmerkmalen, von Stoffverboten, Emissionsgrenzwerten oder Kennzeichnungsvorschriften) bekannt, hat er MEA-proTecc unverzüglich zu informieren und MEA-proTecc Vorschläge zu unterbreiten, wie diese Mängel kurzfristig beseitigt und zukünftig ausgeschlossen werden können. Sind zusätzliche Prüfungen erforderlich, hat er MEA-proTEcc Art, Umfang und Zeitdauer dieser zusätzlichen Prüfungen mitzuteilen. Dies gilt entsprechend, wenn MEA-proTecc dem Lieferanten Mängel der Produkte mitteilt.

6.2 Nachbesserungen an Produkten, gleich welcher Art, sind nur mit Zustimmung der MEA-proTecc GmbH zulässig. Abweichungen von den Spezifikationen, die ohne Einfluss auf die Eigenschaften des Produktes sind, müssen durch die MEA-protecc GmbH genehmigt werden. Diese Genehmigung muss schriftlich erteilt werden und hierzu ist die „Abweichgenehmigung / Sonderfreigabe“ zu verwenden.

7. Eingangsprüfungen durch MEA-proTecc

7.1 MEA-proTecc wird unverzüglich nach Eingang der Produkte prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
Falls der Lieferant bestimmte Produkte direkt in die Produktion liefert (z.B. Kanban-Lieferungen): In diesem Falle kann die Prüfung auf Identität, äußerlich erkennbare Fehler und Transportschäden bei den betroffenen Produkten erst bei ihrer Verwendung durch das Produktionspersonal im Rahmen der Montagetätigkeit erfolgen.

7.2 Entdeckt MEA-proTecc bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Fehler, wird er diesen dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Entdeckt MEA-proTecc später einen Schaden oder Fehler, wird er dies ebenfalls unverzüglich anzeigen.

7.3 MEA-proTecc obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.

8. Reklamationsbearbeitung

Von der MEA-proTecc GmbH festgestellte Abweichungen werden in Forma von Reklamationsberichten an den Lieferanten weitergeleitet. Je nach Liefersituation und Mangel fordert die MEA-proTecc GmbH, dass der Lieferant kurzfristig Mitarbeiter zur Nacharbeit oder Ersatzlieferungen von i.O.-Produkten zur Verfügung stellt. Bei Nacharbeit durch die MEA-proTecc GmbH oder Dritte zur Aufrechterhaltung der Lieferbereitschaft übernimmt der Lieferant, nach vorheriger Abstimmung , die gesamten bei der MEA-proTecc GmbH anfallenden Kosten. Falls erforderlich, erwartet die MEA-proTecc GmbH eine unverzügliche i.O.-Ersatzlieferung in Absprache mit dem Einkauf.

9. Gewährleistung

Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte den in den Bestellunterlagen aufgeführten Qualitätsanforderungen entsprechen.

Bei Erkennung eines fehlerhaften Produktes kann die MEA-proTecc GmbH das Produkt sperren und die bei der MEA-proTecc GmbH vorhandenen Produkte zur Gegenprüfung durch den Lieferanten bereitstellen. Die Sperrung wird dem Lieferanten unverzüglich angezeigt.

Der Lieferant ist verpflichtet, mit der Überprüfung der von der Sperrung betroffenen und vorhandenen Produkte unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, zu 100% zu beginnen und alle mängelfreien Produkte zur Weiterverarbeitung freizugeben. Sollte nach Abstimmung mit dem Lieferanten das Aussortieren fehlerhafter Teile durch Mitarbeiter von der MEA-proTecc GmbH oder Dritten durchgeführt werden, so berechnet die MEA-proTecc GmbH neben dem Lieferwert des Produktes auch den Mehraufwand der Sortierarbeiten.

Von der Sperrung sind auch alle zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels bereits produzierten und beim Lieferanten vorhandenen oder vom Lieferanten ausgelieferten Produkte betroffen. Die noch bei der MEA-proTEcc GmbH eingehenden Produkte sind ebenfalls vom Lieferanten unverzüglich zu überprüfen. Die beim Lieferanten bereits produzierten Produkte dürfen nach Erhalt der Anzeige nur noch versandt werden, wenn zuvor eine 100%-Kontrolle durch den Lieferanten stattgefunden hat.

Die Ergebnisse aller Kontrollen und Prüfungen durch den Lieferanten sind der MEA-proTecc GmbH nachzuweisen. Dies gilt so lange, bis die Fehlerursache vom Lieferanten festgestellt, ein Maßnahmenplan zur dauerhaften Beseitigung der Fehlerursache implementiert und der MEA-proTecc GmbH übermittelt worden ist.

Die fehlerhaften Produkte sind vom Lieferanten durch fehlerfreie zu ersetzen, wobei unter Berücksichtigung der Umstände die schnellstmögliche Art des Ersatzes und der Versendung gewählt werden muss.

Sollte die MEA-proTecc GmbH von der Sperrung des Produktes absehen oder sich nach Prüfung für die Freigabe des Produktes entscheiden, entbindet dies den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen zur Lieferung fehlerfreier Produkte und stellt keinen Verzicht seitens der MEA-proTecc GmbH auf Gewährleistungs- und Haftungsansprüche im Hinblick auf die Auslieferung der fehlerhaften Produkte dar.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens aus der Lieferung fehlerhafter Produkte bleibt unbenommen.

10. Produkthaftpflichtversicherung

Zur Abdeckung von Schadensersatzansprüchen (inklusive Folgeschäden) durch Mängel hat der Lieferant abgeschlossen:

eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
Euro (€) Euro (€)

11. Vertraulichkeit

11.1 Jeder Partner wird Unterlagen und Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhält und die vom anderen Partner als vertraulich bezeichnet wurden, geheim halten und nicht ohne schriftliche Zustimmung des Partners Dritten zugänglich machen oder für einen anderen als den Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt wurden.

11.2 Dies gilt nur für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind, oder die beim Erhalt dem Partner bereits ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder die nach Erhalt von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten nochmals übermittelt werden.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sollen nach Möglichkeit gütlich beigelegt werden. Gelingt dies nicht, so wird für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Hildesheim vereinbart.

Für diese Vereinbarung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wenn der Lieferant seinen Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, wird für diese Vereinbarung die Geltung der United Nation Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) vom 11.04.1980 in ihrer jeweils geltenden Fassung vereinbart. In diesem Fall sind die in dieser Vereinbarung verwendeten Bezeichnungen der deutschen Rechtsordnung entsprechend der im CISG verwendeten Terminologie zu verstehen.

13. Dauer der Vereinbarung

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und kann von jedem der Partner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages (ganz oder teilweise) unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstatt der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine Regelung zu vereinbaren, die dem Parteiwillen und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, auf die Vereinbarung angemessener Regelungen hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen von vornherein bedacht worden wäre.

Referenzen

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